Kurz erklärt: Die Garagenverordnungen der Bundesländer begrenzen, wie viel Kraftstoff außerhalb des Fahrzeugtanks in einer Garage aufbewahrt werden darf.

Die üblichen Mengen

In Bayern regelt das § 17 Absatz 4 der Garagen- und Stellplatzverordnung: In Kleingaragen dürfen bis zu 200 Liter Dieselkraftstoff und bis zu 20 Liter Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern aufbewahrt werden. Kleingarage heißt dabei bis 100 Quadratmeter Nutzfläche.

In Mittel- und Großgaragen, also auch in der üblichen Tiefgarage, dürfen brennbare Stoffe außerhalb von Kraftfahrzeugen nur in unerheblichen Mengen aufbewahrt werden. Ein voller Reservekanister auf dem Stellplatz fällt nicht darunter. Andere Länder haben eigene Verordnungen mit fast gleichem Wortlaut.

Was die Zahlen praktisch bedeuten

Zwanzig Liter Benzin sind ein einziger großer Kanister. Wer mehr Vorrat halten will, ist mit Diesel im Rahmen, mit Ottokraftstoff dagegen schnell außerhalb. Der Kraftstoff im fest eingebauten Fahrzeugtank zählt nicht mit.

Neben der Landesverordnung können Mietvertrag, Hausordnung und der Versicherer engere Vorgaben machen; im Zweifel gilt die strengste. Für Betriebe ist ohnehin die TRGS 510 der Maßstab, nicht die Garagenverordnung.

Quellen zu diesem Beitrag

Für die Angaben in diesem Beitrag wurden die folgenden Stellen und Unterlagen herangezogen. Bei Änderungen gilt die jeweils aktuelle Fassung der Originalquelle.

  1. Garage: Welche Nutzung erlaubt ist und welche nichtADACZulässige Nutzung von Garagen und Mengengrenzen für die Aufbewahrung von Kraftstoff nach den Garagenverordnungen der Länder
  2. Merkblatt zur GaragennutzungStadt Augsburg, Amt für Brand- und KatastrophenschutzWortlaut von § 17 Absatz 4 GaStellV zur Aufbewahrung von Kraftstoff in Klein-, Mittel- und Großgaragen
  3. TRGS 510 – Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen BehälternBundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)Technische Regeln für die gewerbliche Lagerung; nicht pauschal auf private Haushalte übertragbar