Wofür die Regel gilt
Technische Regeln für Gefahrstoffe konkretisieren die Gefahrstoffverordnung für die betriebliche Praxis. Die TRGS 510 behandelt dabei die Lagerung in ortsbeweglichen Behältern, also genau die Situation, in der Flüssigkeiten nicht in einem festen Tank, sondern in Kanistern, Fässern oder ähnlichen Gebinden stehen.
Adressat ist der Arbeitgeber, nicht der Privathaushalt. Für private Lagerung in Garage, Keller oder Gartenhaus sind vor allem die Bau- und Garagenverordnungen der Länder maßgeblich, die sich zwischen den Bundesländern unterscheiden.
Was sich übertragen lässt
Die Grundsätze sind trotzdem lehrreich: Mengen klein halten, Lagerorte belüften, Zündquellen fernhalten, Behälter dicht verschlossen und standsicher aufstellen, Flucht- und Rettungswege frei lassen und den Inhalt eindeutig kennzeichnen.
Welche Orte sich privat eignen und welche nicht, ist im Beitrag zur Lagerung von Kraftstoff ausführlich beschrieben.
Quellen zu diesem Beitrag
Für die Angaben in diesem Beitrag wurden die folgenden Stellen und Unterlagen herangezogen. Bei Änderungen gilt die jeweils aktuelle Fassung der Originalquelle.
- TRGS 510 – Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen BehälternBundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)Technische Regeln für die gewerbliche Lagerung; nicht pauschal auf private Haushalte übertragbar