Was die Freistellung abdeckt
Das Gefahrgutrecht richtet sich in erster Linie an gewerbliche Beförderungen. Für Privatpersonen gibt es eine Ausnahme, solange das Gut für den eigenen privaten oder häuslichen Gebrauch bestimmt ist und in Verpackungen für den Einzelhandel befördert wird. Genau darunter fällt der Reservekanister im Kofferraum.
Grenzenlos ist das nicht. Der ADAC nennt für private Fahrzeuge in Deutschland bis zu 60 Liter je Reservebehälter und 240 Liter je Beförderungseinheit – und empfiehlt zugleich aus Sicherheitsgründen, nicht mehr als zehn Liter mitzunehmen.
Was trotzdem gilt
Die Freistellung befreit nicht von den allgemeinen Pflichten. Der Behälter muss dicht und verschlossen sein, und die Ladung muss nach der Straßenverkehrs-Ordnung so gesichert werden, dass sie auch bei einer Vollbremsung nicht verrutscht oder umfällt.
Im Ausland gelten eigene Regeln, und Reedereien können auf Fähren unabhängig davon strengere Vorgaben machen. Beides gehört vor der Fahrt getrennt geprüft.
Quellen zu diesem Beitrag
Für die Angaben in diesem Beitrag wurden die folgenden Stellen und Unterlagen herangezogen. Bei Änderungen gilt die jeweils aktuelle Fassung der Originalquelle.
- Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)Bundesministerium der Justiz / Gesetze im InternetDeutscher Rechtsrahmen für die Beförderung gefährlicher Güter und Verweis auf das ADR
- Kraftstoff im Reservekanister: Was ist erlaubt?ADACTransportmengen, Kennzeichnung, Sicherung im Fahrzeug, Ausland und Fähren
- § 22 StVO – LadungBundesministerium der Justiz / Gesetze im InternetGrundanforderungen an die Sicherung von Ladung