Kurz erklärt: Eine ausdrückliche Mengengrenze für den privaten Keller findet sich in den geprüften Quellen nicht. Die häufig genannten 20 Liter stammen aus der Garagenverordnung und aus einer Arbeitsschutzregel – beides lässt sich nicht einfach auf den Hauskeller übertragen.

Woher die 20 Liter kommen

Die Zahl taucht an zwei Stellen auf, und keine davon betrifft den Hauskeller.

Die erste Stelle ist die Garagenverordnung: 20 Liter Benzin in der Kleingarage. Dieser Wert ist an die Garage gebunden, nicht an den Lagerort „zu Hause“.

Die zweite Stelle ist die TRGS 510, die Technische Regel für die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern. In ihrer Anlage 9, der Kleinmengenregelung, steht: Ab 20 Litern Gesamtvolumen ist ein Sicherheitsschrank nach EN 14470-1 mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von mindestens 15 Minuten notwendig, bis 20 Liter wird er empfohlen. Dort steht aber auch eine Zahl, die seltener zitiert wird: Entzündbare Flüssigkeiten dürfen im Rahmen dieser Kleinmengenregelung in zerbrechlichen Gefäßen nur bis 1 Liter und in nicht zerbrechlichen Behältern nur bis 5 Liter Fassungsvermögen gelagert werden.

Der Haken ist der Geltungsbereich. Die TRGS 510 konkretisiert Anforderungen der Gefahrstoffverordnung und richtet sich an Arbeitgeber; sie spricht von Betriebsgebäuden, Arbeitsräumen und Gefährdungsbeurteilungen. Für private Haushalte gilt sie nicht unmittelbar. Als fachlicher Maßstab ist sie trotzdem das Beste, was man für diese Frage bekommt – nur eben keine Rechtsgrundlage für den eigenen Keller.

Warum Keller eigens genannt werden

Bemerkenswert ist, dass die TRGS 510 Kellerräume ausdrücklich erwähnt. In der Kleinmengenregelung heißt es, bei der Gefährdungsbeurteilung seien mögliche Ansammlungen von Gasen „z. B. in Kellerräumen“ zu berücksichtigen. Die Anlage 7 zum Explosionsschutz wird noch konkreter: Lagerräume müssen ausreichend belüftet sein, und die Lüftung muss in Bodennähe wirksam sein.

Der Grund dafür ist physikalisch. Benzindämpfe sind nach der GESTIS-Stoffdatenbank schwerer als Luft und bilden schon ab etwa 0,6 Volumenprozent ein explosionsfähiges Gemisch. Sie sinken also ab und sammeln sich am Boden – im Keller gibt es für sie keinen Weg nach draußen. Ein Kellerfenster oben in der Wand hilft dagegen wenig.

Zündquellen stehen im Keller besonders oft

Die Kleinmengenregelung verlangt, dass sich in unmittelbarer Nähe der Lagerbehälter keine wirksamen Zündquellen befinden. Für Lagerräume schreibt die TRGS 510 außerdem vor, dass Schornsteine darin keine Öffnungen haben dürfen, auch keine verschließbaren. Genau das trifft den typischen Hauskeller: Heizung, Therme, Öltank, Waschtrockner, Schornsteinreinigungsöffnung. Nordrhein-Westfalen verlangt für Räume, in denen Fahrzeuge abgestellt werden, zusätzlich eine Abtrennung von Räumen mit Feuerstätten durch dichtschließende Türen – ein guter Hinweis darauf, wie dieses Nebeneinander bewertet wird.

Auffangen, nicht nur abstellen

Ein Punkt der Kleinmengenregelung wird privat fast immer übersehen: Die Behälter müssen in einer Auffangeinrichtung stehen, die das gesamte Lagervolumen aufnehmen kann. Lässt sich eine explosionsfähige Atmosphäre nicht ausschließen, muss diese Auffangeinrichtung elektrostatisch ableitfähig sein. Wer im Keller lagert, hat damit zwei Aufgaben: den dichten Kanister und etwas darunter, das im Fall einer Leckage alles hält.

Was daneben noch gilt

Die TRGS 510 stellt selbst klar, dass Anforderungen anderer Rechtsbereiche unberührt bleiben, ausdrücklich auch das Baurecht. Hinzu kommen Mietvertrag, Hausordnung und Vorgaben des Versicherers, die eine Lagerung im Keller unabhängig von jeder Literzahl ausschließen können. Wer eine konkrete Zahl für seinen Keller sucht, bekommt sie belastbar nur von der zuständigen Bauaufsicht oder der örtlichen Brandschutzdienststelle.

Häufige Fragen

Wie viel Benzin darf ich im Keller lagern?

Eine ausdrückliche Zahl für den privaten Keller nennen die geprüften Quellen nicht. Die verbreiteten 20 Liter stammen aus der Garagenverordnung und aus der Kleinmengenregelung der TRGS 510, die für gewerbliche Lagerung gilt.

Gilt die TRGS 510 für mich privat?

Nicht unmittelbar. Sie konkretisiert Anforderungen der Gefahrstoffverordnung und richtet sich an Arbeitgeber. Als fachlicher Maßstab ist sie trotzdem brauchbar.

Warum ist der Keller ungünstiger als die Garage?

Weil Benzindämpfe nach GESTIS schwerer als Luft sind und absinken. Die TRGS 510 nennt Ansammlungen von Gasen in Kellerräumen ausdrücklich und verlangt eine Lüftung, die in Bodennähe wirkt.

Reicht ein Regal im Heizungskeller?

Nein. Die Kleinmengenregelung verlangt, dass in unmittelbarer Nähe der Behälter keine wirksamen Zündquellen vorhanden sind. Eine Feuerstätte im selben Raum widerspricht dem.

Brauche ich eine Auffangwanne?

Die TRGS 510 verlangt für die Kleinmengenlagerung eine Auffangeinrichtung, die das gesamte Lagervolumen aufnehmen kann. Privat ist das keine Pflicht, aber der sinnvollste Teil der Regel.

Quellen zu diesem Beitrag

Für die Angaben in diesem Beitrag wurden die folgenden Stellen und Unterlagen herangezogen. Bei Änderungen gilt die jeweils aktuelle Fassung der Originalquelle.

  1. TRGS 510 – Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen BehälternAusschuss für Gefahrstoffe / Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)Volltext mit Anwendungsbereich, Nummer 12 zu entzündbaren Flüssigkeiten, Anlage 7 zu Lüftung und Explosionsschutz und Anlage 9 zur Kleinmengenregelung; Technische Regeln für die gewerbliche Lagerung, nicht pauschal auf private Haushalte übertragbar
  2. GESTIS-Stoffdatenbank: OttokraftstoffInstitut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA)UN-Nummer, Flammpunkt, Zündtemperatur, Dampfdruck und Explosionsdaten von Ottokraftstoff
  3. Garagen- und Stellplatzverordnung Bayern (GaStellV), §§ 1, 17, 18 und 22Freistaat Bayern, BAYERN.RECHTAmtlicher Wortlaut von § 1 Abs. 6 und 7 zu den Garagengrößen, § 17 Abs. 4 zur Aufbewahrung von Kraftstoff, § 18 zum Abstellen in anderen Räumen und § 22 zu den Ordnungswidrigkeiten, Fassung nach den Änderungen vom 23.12.2024
  4. Sonderbauverordnung NRW, §§ 121, 139 und 140 (Garagen)Land Nordrhein-Westfalen, RECHT.NRW.DEAmtlicher Wortlaut: Garagengrößen nach Nutzfläche, Aufbewahrung von Kraftstoff in Kleingaragen sowie das Abstellen von Fahrzeugen in anderen Räumen, Fassung vom 15.11.2019
  5. Kraftstoff im Reservekanister: Was ist erlaubt?ADACTransportmengen, Kennzeichnung, Sicherung im Fahrzeug, Ausland und Fähren