Kurz erklärt: In Kleingaragen erlauben die Verordnungen von Bayern, Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg jeweils bis zu 200 Liter Dieselkraftstoff und bis zu 20 Liter Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern. In Mittel- und Großgaragen gilt das nicht.

Dieselben Zahlen, drei verschiedene Verordnungen

Garagen sind Landesrecht. Deshalb gibt es keine Bundesvorschrift, auf die man sich berufen könnte, sondern eine Verordnung je Land. Im Wortlaut liegen die drei großen Länder aber dicht beieinander:

  • Bayern: § 17 Abs. 4 GaStellV erlaubt in Kleingaragen bis zu 200 l Dieselkraftstoff und bis zu 20 l Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern. In Mittel- und Großgaragen dürfen brennbare Stoffe außerhalb von Kraftfahrzeugen nur „in unerheblichen Mengen“ aufbewahrt werden.
  • Nordrhein-Westfalen: § 139 Abs. 4 SBauVO nennt für Kleingaragen dieselben 200 und 20 Liter. In Mittel- und Großgaragen dürfen brennbare Stoffe außerhalb von Kraftfahrzeugen dagegen gar nicht aufbewahrt werden; ausgenommen sind nur Räder und Fahrradanhänger.
  • Baden-Württemberg: § 14 Abs. 2 GaVO nennt ebenfalls 200 und 20 Liter. In Mittel- und Großgaragen ist die Aufbewahrung von Kraftstoff außerhalb von Fahrzeugen unzulässig; andere brennbare Stoffe nur, wenn sie zum Fahrzeugzubehör zählen oder dessen Unterbringung dienen.

Für andere Bundesländer lässt sich das nicht einfach übernehmen. Der ADAC weist darauf hin, dass die meisten Länder eine Garagenverordnung haben, dort aber nicht zwingend Angaben zum Kraftstoff stehen – ein Blick in die eigene Landesverordnung bleibt also nötig.

Was eine Kleingarage ist

Die Mengen hängen an der Größenklasse, und die ist klar definiert. Garagen bis 100 m² Nutzfläche sind Kleingaragen, über 100 bis 1.000 m² Mittelgaragen, darüber Großgaragen. So steht es in § 1 Abs. 7 GaStellV und gleichlautend in § 121 Abs. 1 SBauVO. Zur Nutzfläche zählen nach § 1 Abs. 6 GaStellV die Flächen der Einstellplätze und der Verkehrsflächen; Dacheinstellplätze bleiben außen vor. Eine normale Einzel- oder Doppelgarage am Haus liegt damit deutlich im Bereich der Kleingarage.

Dicht verschlossen und bruchsicher

Alle drei Verordnungen nennen dieselbe Behälteranforderung: dicht verschlossen und bruchsicher. Eine UN-Zulassung verlangt der Verordnungstext an dieser Stelle nicht – wohl aber der ADAC für den Transport im Pkw. Wer ohnehin einen zugelassenen Kanister nutzt, erfüllt beides. Was die eingeprägte Kennzeichnung aussagt und was nicht, steht im Glossar.

Keller, Flur, Carport: der Rest der Verordnung

Interessant ist der Paragraf gleich dahinter. § 18 GaStellV und § 140 SBauVO regeln das Abstellen von Fahrzeugen in anderen Räumen als Garagen und verbieten das für Treppenräume, Flure und Kellergänge ausdrücklich. In sonstigen Räumen ist es nur erlaubt, wenn das Gesamtfassungsvermögen der Kraftstoffbehälter aller Fahrzeuge 12 Liter nicht übersteigt, in diesen Räumen außer dem Tankinhalt kein Kraftstoff aufbewahrt wird und keine Zündquellen oder leicht entzündlichen Stoffe vorhanden sind. Nordrhein-Westfalen verlangt zusätzlich, dass solche Räume von Räumen mit Feuerstätten oder leicht entzündlichen Stoffen durch dichtschließende Türen abgetrennt sind.

Für die Garagenfrage heißt das: Die 200 und 20 Liter sind an die Garage gebunden. Sie gelten nicht für den Hobbyraum und nicht für den Keller. Was dort gilt, steht auf der Seite zum Lagern im Keller.

Bußgeld: ein genauer Blick lohnt

§ 22 GaStellV zählt auf, welche Verstöße gegen § 17 mit einer Geldbuße belegt werden können – genannt sind die Absätze 1, 2 und 3, nicht aber Absatz 4 mit den Kraftstoffmengen. Daraus folgt nicht, dass die Mengengrenze unverbindlich wäre: Sie steht in einer Rechtsverordnung, und Miet-, Versicherungs- und Brandschutzfragen hängen ohnehin daneben. Ein Bußgeldtatbestand für genau diesen Absatz ist in der bayerischen Verordnung aber nicht aufgeführt. Die Verordnung selbst ist übrigens befristet: Nach § 24 tritt sie mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

Häufige Fragen

Wie viel Benzin darf in die Garage?

In Kleingaragen bis zu 20 Liter, in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern. So steht es in § 17 Abs. 4 GaStellV für Bayern, § 139 Abs. 4 SBauVO für Nordrhein-Westfalen und § 14 Abs. 2 GaVO für Baden-Württemberg.

Und wie viel Diesel?

Bis zu 200 Liter in Kleingaragen, nach demselben Wortlaut derselben drei Verordnungen.

Gilt das auch für eine Tiefgarage?

Nein. Dort greifen die Regeln für Mittel- und Großgaragen. Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg verbieten die Aufbewahrung von Kraftstoff außerhalb der Fahrzeuge, Bayern lässt brennbare Stoffe nur in unerheblichen Mengen zu.

Wo liegt die Grenze zur Kleingarage?

Bei 100 m² Nutzfläche. Gezählt werden nach § 1 Abs. 6 GaStellV die Einstellplätze und die Verkehrsflächen.

Muss der Kanister eine UN-Zulassung haben?

Der Verordnungstext verlangt nur einen dicht verschlossenen, bruchsicheren Behälter. Der ADAC verlangt eine UN- oder RKK-Zulassung für den Transport im Pkw.

Quellen zu diesem Beitrag

Für die Angaben in diesem Beitrag wurden die folgenden Stellen und Unterlagen herangezogen. Bei Änderungen gilt die jeweils aktuelle Fassung der Originalquelle.

  1. Garagen- und Stellplatzverordnung Bayern (GaStellV), §§ 1, 17, 18 und 22Freistaat Bayern, BAYERN.RECHTAmtlicher Wortlaut von § 1 Abs. 6 und 7 zu den Garagengrößen, § 17 Abs. 4 zur Aufbewahrung von Kraftstoff, § 18 zum Abstellen in anderen Räumen und § 22 zu den Ordnungswidrigkeiten, Fassung nach den Änderungen vom 23.12.2024
  2. Sonderbauverordnung NRW, §§ 121, 139 und 140 (Garagen)Land Nordrhein-Westfalen, RECHT.NRW.DEAmtlicher Wortlaut: Garagengrößen nach Nutzfläche, Aufbewahrung von Kraftstoff in Kleingaragen sowie das Abstellen von Fahrzeugen in anderen Räumen, Fassung vom 15.11.2019
  3. Garagenverordnung Baden-Württemberg, § 14 BetriebsvorschriftenLand Baden-Württemberg, Landesrecht BWAmtlicher Wortlaut von § 14 Abs. 2 zur Aufbewahrung von Kraftstoff und anderen brennbaren Stoffen in Klein-, Mittel- und Großgaragen
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