Ehrliche Antwort: Für Gartenhäuser, Geräteschuppen und Gartenlauben nennt keine der geprüften Quellen eine zulässige Kraftstoffmenge. Die 200 und 20 Liter aus den Garagenverordnungen gelten dort nicht, weil diese Verordnungen Garagen regeln.

Warum die Garagenzahlen hier nicht greifen

Die bekannten Werte stehen in den Betriebsvorschriften der Garagenverordnungen: § 17 Abs. 4 GaStellV in Bayern, § 139 Abs. 4 SBauVO in Nordrhein-Westfalen, § 14 Abs. 2 GaVO in Baden-Württemberg. Diese Vorschriften gelten für Garagen, und eine Garage ist dort über Einstellplätze und Nutzfläche definiert: bis 100 m² Kleingarage, darüber Mittel- und Großgarage. Ein Gartenhaus fällt nicht darunter.

Die Verordnungen zeigen zugleich, wie zurückhaltend sie mit anderen Räumen umgehen. § 18 GaStellV und § 140 SBauVO erlauben das Abstellen von Fahrzeugen in sonstigen Räumen nur, wenn dort außer dem Tankinhalt kein Kraftstoff aufbewahrt wird und keine Zündquellen oder leicht entzündlichen Stoffe vorhanden sind. Eine Erlaubnis, die man auf den Geräteschuppen übertragen könnte, ist das nicht.

Was wir nicht belegen können

Für private Gartenhäuser haben wir keine Vorschrift mit einer Mengenangabe gefunden – nicht im Garagenrecht, nicht in den Clubinformationen, nicht in den Arbeitsschutzregeln, die hier ohnehin nicht einschlägig sind. Wo im Netz trotzdem Zahlen für das Gartenhaus genannt werden, fehlt in der Regel die Fundstelle. Wir nennen deshalb keine.

Was dagegen gut belegt ist: Die Lagerung in einem Kleingarten kann durch Pachtvertrag und Gartenordnung geregelt sein, und das Baurecht bleibt nach eigener Aussage der TRGS 510 von den Gefahrstoffregeln unberührt. Verbindlich Auskunft geben also der Verpächter und die örtliche Bauaufsicht.

Der fachliche Maßstab, den es gibt

Auch ohne eigene Vorschrift muss man nicht raten. Die TRGS 510 beschreibt für die Lagerung kleiner Mengen entzündbarer Flüssigkeiten vier Dinge, die sachlich überall gelten:

  • In unmittelbarer Nähe der Lagerbehälter dürfen sich keine wirksamen Zündquellen befinden.
  • Die Behälter stehen in einer Auffangeinrichtung, die das gesamte Lagervolumen aufnehmen kann.
  • Die Lüftung muss in Bodennähe wirksam sein, weil Benzindämpfe nach der GESTIS-Stoffdatenbank schwerer als Luft sind und absinken.
  • Ab 20 Litern Gesamtvolumen ist ein Sicherheitsschrank mit mindestens 15 Minuten Feuerwiderstand vorgesehen, darunter wird er empfohlen.

Übersetzt auf ein Gartenhaus heißt das: nicht neben dem Grill, nicht neben dem Benzinmotor, nicht in einem Raum ohne bodennahe Öffnung – und etwas unter dem Kanister, das eine Leckage hält.

Die Hitze ist das zweite Thema

Ein Gartenhaus wird im Sommer warm, oft wärmer als eine Garage. Was das mit einem Kanister macht und woran man einen aufgeblähten Behälter erkennt, steht auf den Seiten zum Kanister im Sommer und zum aufgeblähten Kanister.

Häufige Fragen

Wie viel Kraftstoff darf ins Gartenhaus?

Eine Mengenangabe für Gartenhäuser haben wir in keiner geprüften Quelle gefunden. Die Werte aus den Garagenverordnungen gelten nur für Garagen.

Gelten die 20 Liter Benzin auch im Schuppen?

Nein. Diese Zahl steht in den Betriebsvorschriften für Kleingaragen und ist an die Garage gebunden.

Wen kann ich verbindlich fragen?

Die örtliche Bauaufsicht und, im Kleingarten, den Verpächter. Pachtvertrag und Gartenordnung können die Lagerung unabhängig von jeder Literzahl einschränken.

Was ist sachlich das Wichtigste?

Keine Zündquelle in der Nähe, eine Auffangeinrichtung für das gesamte Volumen und eine Lüftung, die in Bodennähe wirkt. So beschreibt es die TRGS 510 für kleine Mengen.

Quellen zu diesem Beitrag

Für die Angaben in diesem Beitrag wurden die folgenden Stellen und Unterlagen herangezogen. Bei Änderungen gilt die jeweils aktuelle Fassung der Originalquelle.

  1. Garagen- und Stellplatzverordnung Bayern (GaStellV), §§ 1, 17, 18 und 22Freistaat Bayern, BAYERN.RECHTAmtlicher Wortlaut von § 1 Abs. 6 und 7 zu den Garagengrößen, § 17 Abs. 4 zur Aufbewahrung von Kraftstoff, § 18 zum Abstellen in anderen Räumen und § 22 zu den Ordnungswidrigkeiten, Fassung nach den Änderungen vom 23.12.2024
  2. Sonderbauverordnung NRW, §§ 121, 139 und 140 (Garagen)Land Nordrhein-Westfalen, RECHT.NRW.DEAmtlicher Wortlaut: Garagengrößen nach Nutzfläche, Aufbewahrung von Kraftstoff in Kleingaragen sowie das Abstellen von Fahrzeugen in anderen Räumen, Fassung vom 15.11.2019
  3. Garagenverordnung Baden-Württemberg, § 14 BetriebsvorschriftenLand Baden-Württemberg, Landesrecht BWAmtlicher Wortlaut von § 14 Abs. 2 zur Aufbewahrung von Kraftstoff und anderen brennbaren Stoffen in Klein-, Mittel- und Großgaragen
  4. TRGS 510 – Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen BehälternAusschuss für Gefahrstoffe / Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)Volltext mit Anwendungsbereich, Nummer 12 zu entzündbaren Flüssigkeiten, Anlage 7 zu Lüftung und Explosionsschutz und Anlage 9 zur Kleinmengenregelung; Technische Regeln für die gewerbliche Lagerung, nicht pauschal auf private Haushalte übertragbar
  5. GESTIS-Stoffdatenbank: OttokraftstoffInstitut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA)UN-Nummer, Flammpunkt, Zündtemperatur, Dampfdruck und Explosionsdaten von Ottokraftstoff