Die Einordnung
Das Gefahrgutrecht teilt Stoffe in Klassen ein, die die Art der Gefahr beschreiben. Klasse 3 steht für entzündbare flüssige Stoffe. Ottokraftstoff und Dieselkraftstoff fallen darunter, unterscheiden sich aber im Gefährdungsgrad und damit in der Verpackungsgruppe.
Aus der Klasse und der Gruppe ergibt sich, welche geprüfte Verpackung zulässig ist. Deshalb hängen Klasse, Verpackungscode und Gruppenbuchstabe direkt zusammen.
Was im Alltag davon ankommt
Für private Fahrten greift die Freistellung, solange der Kraftstoff für den eigenen Gebrauch bestimmt ist. Die Klassifizierung verschwindet dadurch nicht – sie bleibt der Grund, warum ein geprüfter Behälter, ein dichter Verschluss und gesicherte Ladung erwartet werden.
Bei Fähren und im Ausland kann dieselbe Einordnung zu deutlich strengeren Vorgaben führen, bis hin zum Verbot mitgeführter Reservemengen.
Quellen zu diesem Beitrag
Für die Angaben in diesem Beitrag wurden die folgenden Stellen und Unterlagen herangezogen. Bei Änderungen gilt die jeweils aktuelle Fassung der Originalquelle.
- Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)Bundesministerium der Justiz / Gesetze im InternetDeutscher Rechtsrahmen für die Beförderung gefährlicher Güter und Verweis auf das ADR
- Kraftstoff im Reservekanister: Was ist erlaubt?ADACTransportmengen, Kennzeichnung, Sicherung im Fahrzeug, Ausland und Fähren
- Fragen und Antworten zu Gefahrgutverpackungen und UN-KennzeichnungenBundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM)Bedeutung, Grenzen und Lesart von UN-Verpackungskennzeichnungen