Kurz erklärt: Die GHS-Kennzeichnung ist die Gefahrenkennzeichnung nach der europäischen CLP-Verordnung, die über Etiketten und Sicherheitsdatenblätter über die Gefahren eines Stoffes informiert.

Was die Hersteller schreiben

Pressol schreibt in seinen Datenblättern, alle Kraftstoffkanister mit UN-Zulassung müssten seit dem 1. Juni 2015 vom Endverbraucher nach der GHS/CLP-Verordnung gekennzeichnet werden, und bietet dafür eigene Etiketten an. hünersdorff empfiehlt für mit Kraftstoff gefüllte Kanister Gefahrkennzeichnungs-Etiketten nach GHS-Verordnung und ADR.

Wen die Verordnung verpflichtet

Für Einstufung und Kennzeichnung sind nach dem Institut für Arbeitsschutz der DGUV die Hersteller, Importeure und nachgeschalteten Anwender verantwortlich. Händler und Verbraucher sind nach den Begriffen des europäischen Chemikalienrechts keine nachgeschalteten Anwender, so die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.

Anders ist es bei Betrieben. Wer Stoffe im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit umfüllt, übernimmt nach dem österreichischen REACH- und CLP-Helpdesk die Rolle des nachgeschalteten Anwenders.

Dass eine Privatperson ihren Reservekanister nach CLP etikettieren muss, lässt sich aus diesen Quellen nicht ableiten. Sinnvoll ist ein Etikett trotzdem: Es sagt jedem, der den Kanister später in die Hand nimmt, was darin ist.

Quellen zu diesem Beitrag

Für die Angaben in diesem Beitrag wurden die folgenden Stellen und Unterlagen herangezogen. Bei Änderungen gilt die jeweils aktuelle Fassung der Originalquelle.

  1. Kraftstoffkanister 5 l, PE mit flexiblem Auslauf – Artikel 21 141PRESSOL Schmiergeräte GmbHEAN, Nennvolumen, UN-Kennzeichnung, Werkstoffe, Maße, Leergewicht und Auslaufrohr
  2. Kraftstoff-Kanister PROFI 20 L, HDPE – Artikel 802000hünersdorff GmbHGTIN, Volumen, HDPE, Maße, Gewicht, integriertes Auslaufrohr und UN-Zulassung
  3. Die CLP-VerordnungInstitut für Arbeitsschutz der DGUV (IFA)Verantwortung von Herstellern, Importeuren und nachgeschalteten Anwendern für Einstufung und Kennzeichnung
  4. REACH-Info 5: Rechte und Pflichten des nachgeschalteten AnwendersBundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)Begriff des nachgeschalteten Anwenders; Händler und Verbraucher sind keine nachgeschalteten Anwender
  5. Rollen von Unternehmen und zugehörige VerpflichtungenÖsterreichischer REACH- und CLP-HelpdeskUmfüllen als Tätigkeit des nachgeschalteten Anwenders