Drei Formen, eine Pflicht
Die Grundregel steht in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004. Materialien und Gegenstände, die noch nicht mit Lebensmitteln in Kontakt waren, müssen beim Inverkehrbringen eines von drei Dingen tragen:
- einen Hinweis auf den Lebensmittelkontakt, etwa die Angabe „Für Lebensmittelkontakt“,
- oder eine Angabe des Verwendungszwecks – die Verordnung nennt als Beispiele Kaffeemaschine und Weinflasche,
- oder das Symbol aus Anhang II, bekannt als Glas und Gabel.
Die drei Formen stehen gleichwertig nebeneinander. Ein Wasserkanister, auf dem schlicht „Wasserkanister“ steht, erfüllt die Vorgabe über den Verwendungszweck – das Symbol muss daneben nicht stehen.
Wann die Angabe ganz fehlen darf
Absatz 2 enthält eine Ausnahme, die in der Praxis oft übersehen wird: Für Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit eindeutig für den Lebensmittelkontakt bestimmt sind, ist der Hinweis nicht verpflichtend. Das ist der Grund, warum man an einem Trinkglas kein Symbol findet.
Für die Beurteilung eines Kanisters heißt das zweierlei. Ein fehlendes Symbol ist kein Beweis, dass der Behälter ungeeignet ist. Und ein vorhandenes Symbol ist kein Nachweis dafür, dass sich Wasser darin beliebig lange halten lässt – es sagt nur, dass Lebensmittelkontakt vorgesehen ist.
Was außerdem auf dem Behälter steht
Artikel 15 Absatz 1 verlangt weitere Angaben, und die sind für die Beurteilung eines Kanisters oft aussagekräftiger als das Symbol:
- gegebenenfalls Hinweise für die sichere und sachgerechte Verwendung,
- Name oder Firma sowie Anschrift oder Sitz des Herstellers, des Verarbeiters oder eines in der Union ansässigen, für das Inverkehrbringen verantwortlichen Verkäufers,
- eine Kennzeichnung oder Identifikation, die die Rückverfolgbarkeit nach Artikel 17 ermöglicht.
Nach Absatz 3 müssen diese Angaben gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar sein. Absatz 4 verbietet die Abgabe an Endverbraucher, wenn der Hinweis auf den Lebensmittelkontakt und die Verwendungshinweise nicht in einer für den Käufer leicht verständlichen Sprache stehen. Ein Behälter ohne Herstellerangabe und ohne lesbare Kennzeichnung ist deshalb unabhängig vom Symbol ein schlechter Kandidat.
„Lebensmittelecht“ ist nicht die vorgeschriebene Angabe
Der Begriff, der in Produktbeschreibungen am häufigsten auftaucht, kommt im Verordnungstext nicht vor. Dort steht als Beispielformulierung „Für Lebensmittelkontakt“. Gemeint ist mit „lebensmittelecht“ in der Sache dasselbe – dass das Material die Anforderungen für den Lebensmittelkontakt erfüllt –, nur ist es eine Beschreibung und keine geregelte Kennzeichnung. Mehr dazu steht im Glossar unter lebensmittelecht. Belegt wird die Eignung nicht vom Etikett, sondern von der Konformitätserklärung.
Die Konformitätserklärung
Artikel 16 der Verordnung sieht vor, dass Einzelmaßnahmen eine schriftliche Erklärung darüber verlangen, dass die geltenden Vorschriften eingehalten werden, und dass Nachweise bereitgehalten und den Behörden auf Verlangen vorgelegt werden. Für Kunststoffe ist diese Einzelmaßnahme die Verordnung (EU) Nr. 10/2011.
Praktisch bedeutet das: Der Hersteller hat ein Dokument, das die Konformität erklärt, und seriöse Hersteller veröffentlichen es. hünersdorff etwa stellt für seine ECO-Wasserkanister eine Konformitätserklärung zu EU 10/2011 und EG 1935/2004 bereit. Dieses Dokument ist die belastbarste Auskunft, die ein Käufer bekommen kann – deutlich belastbarer als jedes Symbol auf dem Behälter. Entscheidend sind darin die Bedingungen: hünersdorff prüft den Langzeitkontakt für seine ECO-Kanister nach eigener Erklärung über 10 Tage bei 40 °C. Wie eine solche Erklärung aufgebaut ist, steht im Glossar unter Konformitätserklärung.
Was die Verordnung inhaltlich verlangt
Hinter der Kennzeichnung steht Artikel 3. Materialien und Gegenstände müssen nach guter Herstellungspraxis so gefertigt sein, dass sie unter normalen oder vorhersehbaren Bedingungen keine Stoffe an Lebensmittel abgeben, die die menschliche Gesundheit gefährden, die Zusammensetzung des Lebensmittels unvertretbar verändern oder seine organoleptischen Eigenschaften beeinträchtigen. Der letzte Punkt ist der, den man als Verbraucher am ehesten merkt: Geruch und Geschmack gehören ausdrücklich zu dem, was nicht beeinträchtigt werden darf. Absatz 2 verbietet außerdem eine irreführende Kennzeichnung, Werbung und Aufmachung.
Kraftstoffkanister bleiben außen vor
Ein Kraftstoffkanister trägt eine UN-Prägung, keine Lebensmittelkennzeichnung – zwei völlig verschiedene Regelwerke mit verschiedenen Prüfungen. Wie die UN-Zulassung zu lesen ist, steht im Glossar; was die Eignung für Lebensmittelkontakt bedeutet, im Glossar unter lebensmittelecht. Für Lösch- oder Brauchwasser führt die BBK-Checkliste im Übrigen einen eigenen Posten, getrennt vom Trinkwasser.
Häufige Fragen
Muss ein Trinkwasserbehälter das Glas-und-Gabel-Symbol tragen?
Nicht zwingend. Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 lässt die Wahl zwischen dem Hinweis „Für Lebensmittelkontakt“, einer Angabe des Verwendungszwecks und dem Symbol aus Anhang II. Bei Gegenständen, die ihrer Beschaffenheit nach eindeutig für Lebensmittelkontakt bestimmt sind, darf die Angabe ganz fehlen.
Was muss sonst noch auf dem Behälter stehen?
Nach Artikel 15 Absatz 1 gegebenenfalls Hinweise zur sicheren Verwendung, Name oder Firma und Anschrift des Herstellers, Verarbeiters oder des in der Union verantwortlichen Verkäufers sowie eine Kennzeichnung, die die Rückverfolgbarkeit ermöglicht. Die Angaben müssen gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar sein.
Ist „lebensmittelecht“ ein geregelter Begriff?
In der Verordnung steht er nicht. Sie nennt als Beispielformulierung „Für Lebensmittelkontakt“. „Lebensmittelecht“ ist eine Werbeformulierung, die man nicht mit der vorgeschriebenen Angabe verwechseln sollte.
Was sagt das Symbol über die Lagerdauer?
Nichts. Es sagt, dass Lebensmittelkontakt vorgesehen ist. Wie lange Wasser in einem Behälter bleiben kann, ist damit nicht geregelt.
Wo finde ich die Konformitätserklärung?
Beim Hersteller. Artikel 16 der Verordnung sieht vor, dass Einzelmaßnahmen eine schriftliche Erklärung über die Einhaltung der Vorschriften verlangen; für Kunststoffe ist das die Verordnung (EU) Nr. 10/2011. Hersteller wie hünersdorff veröffentlichen eine solche Erklärung für ihre Wasserkanister.
Quellen zu diesem Beitrag
Für die Angaben in diesem Beitrag wurden die folgenden Stellen und Unterlagen herangezogen. Bei Änderungen gilt die jeweils aktuelle Fassung der Originalquelle.
- Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 über Materialien mit LebensmittelkontaktEUR-Lex / Europäische UnionArtikel 3 zu den allgemeinen Anforderungen, Artikel 15 zur Kennzeichnung einschließlich des Symbols nach Anhang II und der Ausnahme für eindeutig bestimmte Gegenstände, Artikel 16 zur Konformitätserklärung
- Verordnung (EU) Nr. 10/2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff für den LebensmittelkontaktEUR-Lex / Europäische UnionEU-Anforderungen an Kunststoffmaterialien und -gegenstände, die für Lebensmittelkontakt vorgesehen sind
- BfR-Empfehlungen zu Materialien für den LebensmittelkontaktBundesinstitut für Risikobewertung (BfR)Einordnung der europäischen Rechtslage; Kunststoffe werden weitgehend durch die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 geregelt
- Konformitätserklärung Wasserkanister ECO 2–22 lhünersdorff GmbHHerstellererklärung zur Konformität der ECO-Wasserkanister mit EU 10/2011 und EG 1935/2004 Der Direktlink auf das Datenblatt beantwortet Abrufe seit dem 21.09.2026 mit einem Serverfehler, deshalb verweist die Quelle auf die Herstellerseite.
- Checklisten zur Vorsorge für Krisen und KatastrophenBundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK)Checkliste mit 2 Litern Trinkwasser pro Person und Tag für drei, fünf, sieben oder zehn Tage sowie getrennter Position für Wasserbehälter für Lösch- oder Brauchwasser